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Rückzahlungsvereinbarung muss klar und verständlich sein

Wenn ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Finanzierung eines Studiums als Darlehen mit Rückzahlungsvereinbarung für den Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung trifft, muss diese Vereinbarung möglichst klar und verständlich formuliert sein. Andernfalls ist die Rückzahlungsvereinbarung unwirksam.

Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Sozialversicherungsfachwirts entschieden, der von seinem Arbeitgeber ein Studium der „Gesundheitsökonomie im Praxisverbund“ finanziert bekam, dann aber nach Abschluss des Studiums die angebotene Stelle mit einer Vergütung als Sozialversicherungsfachwirt ablehnte.

In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass ein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 23.921 Euro nicht bestehe, weil die Vereinbarung das Transparenzgebot (vgl. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB) verletze und den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige. Sie sei nicht klar und verständlich, weil nicht eindeutig geregelt worden sei, welche Tätigkeit mit welcher Vergütung der Arbeitnehmer aufnehmen sollte. Dadurch würden dem Arbeitgeber unangemessen weite Entscheidungsspielräume eröffnet, deren Auswirkungen für den Arbeitnehmer bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar gewesen seien.

(Urteil des Bundesarbeitsgerichts – BAG – vom 18. März 2008; Az.: 9 AZR 186/07)

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