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Rückzahlungsklausel bei Fortbildungsvereinbarung
Oftmals kommt es vor, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Darlehen für eine Fortbildung gewährt, die nur im Interesse des Arbeitnehmers liegt. In diesem Fall kann eine Rückzahlungsklausel vorsehen, dass der Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Darlehen zurückzahlen muss. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm im Fall einer befristet bei einem Immobilienunternehmen tätigen Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft entschieden, die sich auf eigenen Wunsch und mit eigenem Interesse zur Diplom-Immobilienwirtin fortbildete.
In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer zu einer Beteiligung an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verpflichten, grundsätzlich zulässig seien. Unwirksam seien sie nur dann, wenn die grundgesetzlich geschützte arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit unzulässig eingeschränkt wird. Dies sei nicht gegeben, wenn die Rückzahlungsvereinbarung bei verständiger Betrachtung einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entspreche und der Arbeitnehmer eine angemessene Gegenleistung erhalten habe.
Erhalte der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil, ohne dass für den Arbeitgeber ein unmittelbares betriebliches Interesse erkennbar sei, handele es sich nicht um eine betriebliche Investition, deren Fehlschlagen der Arbeitgeber als unternehmerisches Risiko zu tragen habe.
(Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. Januar 2011; Az.: 7 Sa 1386/10)
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