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Probezeit nutzen – Urteil vom Bundesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste kürzlich zu der für die Praxis nicht unwichtigen Frage Stellung nehmen, ob in einem Berufsausbildungsvertrag auch dann die im Berufsbildungsgesetz vorgesehene Probezeit von einem bis vier Monaten vereinbart werden kann, wenn der Auszubildende zuvor im selben Betrieb bereits beschäftigt war.

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein ungelernter Mitarbeiter eines Einzelhandelsbetriebes zunächst als Hilfskraft eingestellt worden war. Sechs Monate später schloss der Betrieb mit ihm dann einen Ausbildungsvertrag ab, der eine Probezeit von drei Monaten vorsah. Als es zwei Monate nach Antritt der Ausbildung zu Unstimmigkeiten zwischen dem Unternehmen und dem Azubi kam, kündigte der Betrieb den Ausbildungsvertrag fristlos. Der Auszubildende war damit nicht einverstanden und klagte auf Weiterzahlung seiner Ausbildungsvergütung, weil er der Meinung war, die Probezeitvereinbarung sei rechtswidrig gewesen.

Zu Unrecht, wie das BAG entschied. Das Gericht ist der Ansicht, dass eine vorangegangene Beschäftigung eines Auszubildenden es dem Unternehmen nicht verbiete, später eine weitere Probezeit auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes zu vereinbaren.

Anders als die Probezeit bei normalen Angestellten habe nämlich die Probezeit bei Ausbildungsverhältnissen nicht den Zweck, die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft des Arbeitnehmers überprüfen zu können, sondern allein den Sinn, die generelle Eignung des Azubis für den gewählten Ausbildungsberuf zu testen und diesem die Möglichkeit zu geben darüber zu entscheiden, ob der gewählte Beruf seinen Vorstellungen entspricht. Daher, so das BAG, könne eine vorherige Tätigkeit des Azubis im Betrieb auch nicht generell auf die Probezeit angerechnet werden.

(BAG, Urteil vom 16.12.2004, Az.: 6 AZR 127/04)

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