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Kein Anspruch auf Erstattung für Fahrkosten zur Berufsschule
Wenn ein Auszubildender für die Fahrt zur Berufsschule Kosten aufwänden muss, hat er deshalb keinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten durch den Arbeitgeber. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Prinzip der Kostenfreiheit der Berufsausbildung. Das hat das Landesarbeitsgericht im Fall eines Auszubildenden als Kaufmann im Gesundheitswesen entschieden, der in einer Klinik ausgebildet wurde und für einen halbjährigen Zeitraum 773 Euro Fahrtkostenerstattung verlangt hatte.
Das Gericht bestätigt die bestehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und weist darauf hin, dass die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) keine Regelung zur Erstattung von durch den Berufsschulbesuch entstehenden Fahrtkosten enthalte. Ein solcher Anspruch lasse sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Normen des BBiG ableiten. Etwas anderes gelte nur, wenn der Lehrling auf Veranlassung des Arbeitgebers nicht die nächstliegende oder eine andere als die staatliche Berufsschule besuche.
(Urteil des Landesarbeitsgerichts – LAG – Hamm vom 30. August 2007; Az.: 17 Sa 969/07)
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betrieb diese Kosten bislang ständig übernommen hat (BAG 11.1.1973, EzB § 6 Abs. 1 Nr. 4 BBiG Nr. 1) oder der Auszubildende auf Veranlassung des Ausbildungsbetriebes eine andere als die zuständige Berufsschule besucht.
Bei überregionalen Berufsschulen (Bezirks-, Landes- oder Bundesfachklassen) kann der Auszubildende über die Berufsschule Landeszuschüsse zu Fahrtkosten, Unterkunft und Verpflegung beantragen. Nähere Informationen erteilt die zuständige Berufsschule.
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