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Endzeugnis muss Zwischenzeugnis berücksichtigen
Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis erteilt hat, ist er bei der Erstellung eines Endzeugnisses an den Inhalt es Zwischenzeugnisses gebunden soweit es sich um die Beurteilung identischer Zeiträume handelt. Das gilt auch im Falle einer Betriebsübernahme zwischen der Erstellung des Zwischenzeugnisses und des Endzeugnisses. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Leiters der Inkassoabteilung eines Unternehmens entschieden, dessen Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf einen neuen Arbeitgeber übergegangen war.
In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass der neue Arbeitgeber an das vom früheren Arbeitgeber erteilte Zwischenzeugnis gebunden sei. Es sei unerheblich, ob das Zwischenzeugnis des früheren Arbeitgebers auf einem Entwurf des Arbeitnehmers beruhe, da der Arbeitgeber es sich mit der Unterschrift zu eigen gemacht habe.
Der neue Arbeitgeber sei aufgrund seines Eintritts in die Rechtsstellung des Arbeitgebers bezüglich Tätigkeitsbeschreibung, Leistungs- und Verhaltensbeurteilung an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden. Eine Abweichung sei nur möglich soweit spätere Leistungen und Verhalten dies rechtfertigten.
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts – BAG – vom 16. Oktober 2007; Az.: 9 AZR 248/07)
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