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BAG zur Befristung des Arbeitsvertrages nach Ausbildungsende

Ein Arbeitsvertrag darf nicht beliebig oft befristet werden, wenn die Befristung damit begründet wird, dass sich die Beschäftigung an die Ausbildung anschließt. Dies geht nur ein einziges Mal. So hat das BAG am 10.10.2007 in zwei Fällen entschieden (Az.: 7 AZR 795/06 und Parallelentscheidung Az: 7 AZR 800/06).

I. Sachverhalt

Die Klägerin absolvierte eine Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation, die sie am 23.7.2003 erfolgreich abschloss. Im Anschluss vereinbarte ihr Arbeitgeber mit ihr einen 1-jährigen befristeten Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG in Verbindung mit dem geltenden Tarifvertrag. Dieser befristete Vertrag wurde zweimal um je ein halbes Jahr bis zum 23.7.2005 verlängert.

Die Klägerin beantragte, festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis über den 23.7.2005 hinaus besteht.

II. Rechtslage und Entscheidung des Gerichts

Grundsätzlich ist eine Befristung eines Arbeitsvertrages nur dann zulässig, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht. Ein solcher sachlicher Grund liegt laut § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Diese Vorschrift ermöglicht lediglich den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach dem Ende der Ausbildung. Weitere befristete Arbeitsverträge können nicht hierauf gestützt werden. Im vorliegenden Fall wurden alle weiteren Befristungen vom Arbeitgeber ebenfalls mit dem Sachgrund der Anschlussbeschäftigung an die Ausbildung begründet.

Das Gericht hatte nur den letzten befristeten Vertrag zu beurteilen. Dieser schloss sich aber nicht an eine Ausbildung an, wie § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG verlangt, sondern an einen anderen befristeten Arbeitsvertrag. Der letzte befristete Arbeitsvertrag hatte auch nicht mehr den Zweck, einer Berufsanfängerin den Berufsstart zu erleichtern.

Nur ausnahmsweise kann auch die in einem vorangegangenen Vertrag vereinbarte Befristung vom Gericht geprüft werden. Dazu ist aber notwendig, dass

1. die Parteien dem Arbeitnehmer bei Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrags das Recht vorbehalten haben, die in dem früheren Vertrag vereinbarte Befristung gerichtlich überprüfen zu lassen oder
2. es sich bei dem letzten Vertrag um einen unselbstständigen „Annexvertrag“ handelt, mit dem nur der Endzeitpunkt des bisherigen Arbeitsverhältnisses geringfügig korrigiert werden sollte.

Beide Ausnahmen lagen hier jedoch nicht vor.

Da jedenfalls die letzte Befristung unwirksam war, war der Arbeitsvertrag unbefristet abgeschlossen.

III. Konsequenzen für die Praxis:

Hätte das Unternehmen den Arbeitsvertrag von vorneherein auf die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG gestützt, hätte es diese Probleme nicht gegeben. Denn § 14 Abs. 2 TzBfG bestimmt, dass bis zur Dauer von zwei Jahren die Befristung ohne Sachgrund zulässig ist und in diesem Zeitrahmen bis zu drei Mal verlängert werden kann. Das Verbot der Vorbeschäftigung, wonach eine sachgrundlose Befristung nicht möglich ist, wenn der Arbeitnehmer bereits vorher in demselben Unternehmen beschäftigt war, gilt bei einer vorherigen Ausbildung nicht. Das Ausbildungsverhältnis ist kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vorbeschäftigungsverbots.

Ansprechpartner/in

Stefan Bünting
stellv. Abteilungsleiter

Telefon: 0441 2220-472
Fax: 0441 2220-468
Zentrale: 0441 2220-0
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