Seiteninhalt
Arbeitgeber darf Teilnahme an Deutschkurs verlangen
Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Wenn ein Arbeitgeber einen ausländischen Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Deutschkurs auffordert, um die deutschen Sprachkenntnisse zu verbessern, liegt darin keine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Ein Entschädigungsanspruch wegen Belästigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) besteht daher nicht.
Fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Deutschkurs auf, um arbeitsnotwendige Sprachkenntnisse zu erwerben, stellt dies – wie auch die im Falle der entsprechenden Weigerung ausgesprochene Abmahnung - keine unzulässige Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen der ethnischen Herkunft dar. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Deutschkurs außerhalb seiner Arbeitszeit ablegen und selbst finanzieren muss.
Die Klägerin, kroatischer Abstammung, ist seit über 20 Jahren in einem Schwimmbad als Reinigungskraft beschäftigt. Seit 14 Jahren arbeitet sie auch als Vertretung an der Kasse. Im Jahr 2006 forderte der Betriebsleiter die Klägerin auf, zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit einen Deutschkurs zu absolvieren. Die von der Klägerin verlangte Kostenübernahme lehnte der Arbeitgeber ab. Die Klägerin verweigerte sodann die Teilnahme am Deutschkurs, was letztlich zu einer Abmahnung durch die Beklagte führte. Die Klägerin verlangte daraufhin wegen Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft eine Entschädigung in Höhe von 15.000 €. Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.
Das BAG lehnte einen Entschädigungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach dem AGG ab. Arbeitgeber können grundsätzlich das Ablegen von Sprachkursen verlangen, wenn die Arbeitsaufgabe die Beherrschung der deutschen oder auch einer fremden Sprache erfordert. Zwar könne die Aufforderung des Arbeitgebers die Absolvierung des Sprachkurses außerhalb der Arbeitszeit und auf eigene Kosten im Einzelfall gegen den Arbeitsvertrag oder einen auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag verstoßen. Eine unzulässige Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft, die Entschädigungsansprüche nach dem AGG auslöst, könne darin jedoch nicht gesehen werden. (BAG Urteil vom 22.06.2011, 8 AZR 48/10)
Ansprechpartner/in
stellv. Abteilungsleiter
Telefon: 0441 2220-472
Fax: 0441 2220-468
Zentrale: 0441 2220-0
E-Mail schreiben










