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Kündigung eines Azubis
Kündigung nur nach ganz erheblichen Verstößen
Auszubildenden darf auch nach wiederholtem Fehlverhalten nicht einfach gekündigt werden. Die Richter gaben damit der Klage eines Mechatronik-Azubis gegen einen KFZ- Reparaturbetrieb statt und erklärten die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses für gegenstandslos. Der Auszubildende hatte in rascher Folge den Unmut des Meisters auf sich gezogen. Seine Leistungen in der Berufsschule ließen zu wünschen übrig, und er fiel den Kunden als unhöflich auf. Zur Kündigung kam es, nachdem er zwei Mal gegen das betriebsinterne Fahrverbot verstoßen und mit einem Lastwagen und einem Bus jeweils kleinere Zusammenstöße und Sachschäden verursacht hatte.
Ein Ausbildungsverhältnis darf laut Urteil nur nach ganz erheblichen Verstößen gekündigt werden. Im konkreten Fall aber habe es bereits an einer Abmahnung gemangelt, so dass dem Azubi gar nicht erst die Möglichkeit einer Besserung seines Verhaltens gegeben worden sei. Die schlechten Schulnoten seien nur ein Kündigungsgrund, wenn dadurch ein positiver Abschluss der Abschlussprüfung unmöglich geworden sei, sagte der Vorsitzende Richter ( LAG Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 17 Sa 518/07).
Kündigung muss ordnungsgemäß unterzeichnet sein
Wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigt, muss er zur Erfüllung des Schriftformerfordernisses (vgl. § 623 BGB) das Kündigungsschreiben eigenhändig unterschreiben. Hierfür reicht die Anbringung eines Namenskürzels nicht aus. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Arbeiters in einem Fleisch verarbeitenden Unternehmen entschieden, dem innerhalb der sechsmonatigen Probezeit gekündigt worden war und der die Ordnungsmäßigkeit der Kündigung beanstandet hatte. In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass ein Namenskürzel die Unterzeichnung nicht ersetzen könne. Es müsse nach dem äußeren Erscheinungsbild des Kündigungsschreibens erkennbar sein, dass der Unterzeichner seinen vollständigen Namen und nicht nur eine Abkürzung niedergeschrieben habe. Allerdings sei insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen; auf die Lesbarkeit des niedergeschriebenen Namenszuges komme es deshalb nicht an. Im vorliegenden Fall sei die ordnungsgemäße Unterzeichnung zu bejahen.(Urteil des Bundesarbeitsgerichts – BAG – vom 24. Januar 2008; Az.: 6 AZR 519/07)
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