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FAQ für Unternehmen
Im Zusammenhang mit der Ausbildung werden häufig wiederkehrende Fragen zur Abschlussprüfung, zum Ausbildungsvertrag, den Pflichten für Ausbilder und Auszubildenden, zur Vergütung oder zu Auslandsaufenthalten gestell:
- Fragen zur Abschlussprüfung
- Fragen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Fragen zum Ausbildungsvertrag
- Fragen zur Ausbildung im Ausland
- Fragen zur Ausbildung in Filialbetrieben
- Fragen zur Ausbildungseignung vom Betrieb und Ausbilder sowie zur AEVO
- Fragen zur Berufsschule
- Fragen zum Ende der Ausbildung
- Fragen zur Probezeit
- Fragen zum Thema Geld und Sozialversicherungspflicht
- Fragen zur Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit sowie Teilzeitausbildung
- Fragen zur Waisenrente
Wann endet für unsere Auszubildenden die Ausbildung?
Die Ausbildung endet im Regelfall durch das Bestehen der Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit. Weitere Beendigungsgründe sind der Ablauf der Ausbildungszeit, die Kündigung (vor Ausbildungsbeginn, in der Probezeit, nach der Probezeit sowie wegen Berufsaufgabe) und durch einen Aufhebungsvertrag.
Unsere Auszubildende ist vor Beginn der Ausbildung schwanger geworden. Kann ich sie noch kündigen?
Nein. Sie fällt bereits unter den besonderen Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes.
Wann endet für unsere Auszubildenden die Ausbildung, wenn sie nur noch die schriftliche Prüfung absolvieren müssen?
Mit dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Dies ist in der Regel der Tag, an dem die übrigen Prüflinge ihre praktische Prüfung absolvieren.
Ist ein Auszubildender wie ein normaler Angestellter zu versichern oder ist etwas Besonderes zu beachten?
Die Auszubildenden sind genau wie alle anderen Arbeitnehmer/-innen sozialversicherungspflichtig.
Was ist bei einer Kündigung durch den Betrieb oder die Auszubildenden zu beachten? Wohin muss die Kündigung gehen: zur IHK, zum Arbeitgeber?
Bei der Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses legt das Berufsbildungsgesetz sehr strenge Maßstäbe an. Eine Kündigung innerhalb der Probezeit ist von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen möglich. Danach ist die Kündigung nur noch aus wichtigem Grund möglich:
- durch den Betrieb, wenn alle Möglichkeiten zur Disziplinierung ausgeschöpft wurden, eine Verhaltensänderung aber nicht erkennbar wird. Der Kündigungsgrund darf nicht länger als 14 Tage bekannt sein.
- durch den Auszubildenden, wenn er aus persönlichen Gründen das Ausbildungsverhältnis abbrechen möchte, z. B. Erkrankung, oder wenn das Ausbildungsverhältnis in einem anderen Beruf fortgeführt werden soll.
Unser Auszubildender hat durch mehrere Erkrankungen innerhalb der Ausbildung nicht alle Ausbildungsinhalte mitbekommen. Welche Möglichkeiten gibt es, um die Ausbildungszeit zu verlängern?
Der Betrieb hat keine Möglichkeit, den Auszubildenden die Ausbildungszeit zu verlängern. Nach dem Berufsbildungsgesetz kann die Industrie- und Handelskammer in Ausnahmefällen auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn eine Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Als Empfehlung gilt, mit den Auszubildenden zu reden, von ihm aus mit den Ausbildungsdefiziten nicht zur Prüfung anzutreten, sondern einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildung zu stellen.
Unser Auszubildender hat trotz mehrerer schriftlicher Ermahnungen und einer Abmahnung immer wieder unentschuldigt gefehlt und ist zu spät gekommen. Welche Möglichkeiten haben wir, um das Ausbildungsverhältnis mit ihm zu beenden?
Sie haben die Möglichkeit der Kündigung. Es kann gekündigt werden, wenn gegen die Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrages verstoßen wurde. Es müssen vorher jedoch alle Erziehungsmittel des Arbeitgebers in zumutbaren Grenzen eingesetzt worden sein (mehrfache Ermahnungen sowie mindestens zwei schriftliche Abmahnungen wegen der gleichen Verfehlung). Das Arbeitsgericht berücksichtigt bei einer Kündigung auch den Zeitpunkt innerhalb der Ausbildungszeit. Je näher man an die Abschlussprüfung herangerückt ist, umso höher liegt die Toleranzgrenze.
Muss uns ein Auszubildender auch dann eine Bescheinigung über die Nachuntersuchung nach einem Jahr Ausbildung vorlegen, wenn er zwischenzeitlich 18 Jahre geworden ist?
Nein, dies ist nicht der Fall. Da ein Auszubildender mit 18 nicht mehr als Jugendlicher betrachtet wird, erübrigt sich auch die Jugendschutzuntersuchung.
Wir suchen Auszubildende. Kann ich mein Ausbildungsplatzangebot in eine Lehrstellenbörse eintragen?
Die Oldenburgische IHK bietet Unternehmen im Kammerbezirk eine Internetplattform für die Suche nach Auszubildenden: die Lehrstellenbörse. Die Berufsberatung der Agentur für Arbeit sowie andere Träger bieten weitere Möglichkeiten.
Ich suche einen Ausbildungsplatz. Haben Sie Adressen?
In der Regel gibt es immer eine Anzahl unbesetzter Ausbildungsplätze. Die IHK hat eine Lehrstellenbörse eingerichtet unter http://www.ihk-oldenburg.de/lehrstellenboerse.
Wie kann die ursprünglich vereinbarte Probezeit von 3 auf 4 Monate verlängert werden?
Die Probezeit kann um einen Monat verlängert werden, wenn beide Vertragspartner dies vereinbart haben. Sie können den Antrag auf Änderung verwenden.
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Fragen zur Abschlussprüfung
Wann finden die Abschlussprüfungen statt?
Es gibt mehrere Ansprechpartner.
Unter welchen Voraussetzungen werden Auszubildende zur Abschlussprüfung zugelassen?
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer an der Zwischenprüfung (gilt nicht bei der getreckten AP z. B Industriemechaniker VO 2007) teilgenommen und die Ausbildungsnachweise regelmäßig geführt hat. Die Ausbildungszeit darf nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin enden.
Wie kann die laufende Ausbildung verkürzt werden?
Die Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit ist im Berufsbildungsgesetz geregelt. Wenn die Leistungen des Auszubildenden es rechtfertigen, kann eine Verkürzung der Ausbildungszeit vom Auszubildendend beantragt werden. Die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungszeit wird dabei entsprechend verkürzt, der Ausbildungsplan wird abgeändert. Bis zum neuen Ende der Ausbildungszeit muss noch eine Restausbildungszeit von 12 Monaten verbleiben. Bei Fragen zur Verkürzung können Sie sich aber auch an den für Sie zuständigen Ausbildungsberater wenden.
Kann die Prüfung früher absolviert werden?
Auszubildende können ein halbes Jahr vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn Ihre Leistungen dieses rechtfertigen. Die Leistungen in der Berufsschule und im Ausbildungsbetrieb müssen besser als 2,5 im Durchschnitt sein. Den Antrag kann formlos an die IHK gesendet werden (bitte Kopie des letzten Berufsschulzeugnisses beifügen). In den prüfungsrelevanten Fächern muss im Durchschnitt mindestens die Gesamtnote gut / 2,49 erreicht worden sein. Ebenfalls benötigen wir eine detaillierte Beurteilung der betrieblichen guten Leistungen mit der Bestätigung, dass in der noch verbleibenden Ausbildungszeit die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Wichtig ist, dass Sie den Anmeldeschluss beachten.
Was passiert, wenn der Auszubildende während der Prüfung krank wird und sie nicht beenden kann?
Die Prüfung wird zum nächstmöglichen Prüfungstermin fortgesetzt, in der Regel ist dies ein halbes Jahr später. Zum Nachweis des wichtigen Grundes ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
Können Auszubildende von der Prüfung zurücktreten?
Ja, aber es muss ein wichtiger Grund vorliegen.
Können Sie mir sagen, wann die mündliche Prüfung stattfindet?
Der Prüfungstermin wird in Absprache mit dem jeweiligen Prüfungsausschuss festgelegt. Die Einladungen werden spätestens drei Wochen vorher verschickt. In der Regel finden die mündlichen Prüfungen in der Winterprüfung im Januar und in der Sommerprüfung im Juni/Juli – drei bis vier Wochen vor den Sommerferien – statt.
Bieten Sie Vorbereitungskurse auf die Abschlussprüfung an?
Nein, die Oldenburgische IHK bietet keine Vorbereitungslehrgänge an.
Versicherungs- und Industriekaufleute können sich online vorbereiten, wenn sie einen Internetzugang haben. Die Möglichkeit bietet OPTA2, eine Prüfungstrainings- und Testplattform für Auszubildende. Hier stehen Original-Aufgabensätze vergangener IHK-Abschlussprüfungen zur Verfügung. Informationen zu OPTA2 erhalten Sie beim U-Form Verlag in Solingen unter http://www.u-form.de/, oder Sie senden eine E-Mail an uform@u-form.de und erhalten unverbindlich Informationsmaterial. Dort können weitere kaufmännische IHK-Abschlussprüfungen zu Übungszwecken und andere Veröffentlichungen bezogen werden.
Im gewerblich-technischen Bereich bietet das Bau-ABC in Rostrup (Bereich Bau, Metall, Kaufleute) das Bundestechnologiezentrum für Elektro- und Informationstechnik e. V. in Oldenburg (Bereich Elektro ind Mechatronik) Vorbereitungslehrgänge für viele Berufe an.
Können Sie mir Prüfungsaufgaben zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung zusenden?
Wir haben leider keine Übungsaufgaben. Sie können alte Prüfungsaufgaben bei verschiedenen Verlagen beziehen. Für die Mehrzahl der gewerblich-technischen Berufe erhalten Sie bei der Firma Dr.-Ing. P. Christiani GmbH (http://www.christiani.de/) Prüfungsaufgaben zur Übung. Für Berufe in der Druckindustrie können Sie beim Zentral-Fachausschuss für die Druckindustrie in der Bundesrepublik Deutschland, (http://www.zfamedien.de/) Aufgaben beziehen. Für kaufmännische und kaufmännische-verwandte Berufe erhalten Sie Aufgabensätze abgelaufener Prüfungen bzw. Übungsmaterialien vom U-Form-Verlag, (http://www.u-form.de/).
Wer bietet Vorbereitungslehrgänge auf die Externenprüfung an?
Es gibt verschiedene Träger von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Externenprüfung in unserem IHK-Bezirk. Die Ausbildungsberater/-innen helfen Ihnen gerne weiter.
Wer erstellt die IHK-Prüfungen?
Die Prüfungsaufgaben werden überwiegend von Aufgabenerstellungseinrichtungen erworben, die bundesweit für die IHKs die Prüfungen erstellen. Die verschiedenen Aufgabenersteller für die Zwischen- und Abschlussprüfungen sind u.a. die AKA, ZPA (kaufmännische Berufe) sowie die PAL (gewerbliche Berufe). Durch die Erstellung von einheitlichen Prüfungsaufgaben (je nach Beruf ) können die Prüfungsergebnisse von Auszubildenden aus unterschiedlichen Bundesländern besser verglichen werden und Unternehmen kennen den Wissensstand ihrer künftigen Mitarbeiter.
Können Sie mir die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses nennen?
Nein, dies ist aus Gründen des persönlichen Datenschutzes nicht möglich. Ein Prüfungsausschuss wird auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes berufen. Er arbeitet nach der Prüfungsordnung.
Wer sitzt in einem Prüfungsausschuss?
In jedem Prüfungsausschuss sind Vertreter der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und Lehrer der Berufsbildenden Schulen vertreten. Es ist ein Ehrenamt, das auf den Grundlagen des Berufsbildungsgesetzes und der Prüfungsordnung angeübt wird.
Müssen alle Teile in der Wiederholungsprüfung noch einmal absolviert werden?
Die Anrechnungsmöglichkeiten hängen von den jeweiligen Berufen ab. Eine detaillierte Mitteilung über die Anrechenbarkeit erhalten die Auszubildenden von der IHK mit der Mitteilung über Ihr Prüfungsergebnis.
Können Sie uns das Ergebnis bzw. vorläufige Ergebnis der Abschlussprüfung unserer Auszubildenden durchsagen?
Leider nicht, da diese Mitteilung unter den Datenschutz fällt. Der Auszubildende erhält die vorläufigen Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsbereiche rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt (nur kaufmännische und kaufmännisch-verwandte Berufe).
Welche Vorgaben sind im Zusammenhang mit der Freistellung vor Prüfungen zu beachten?
Für die Prüfungstage sind alle Auszubildenden vom Betrieb freizustellen. Bei Abschlussprüfungen haben Jugendliche unter 18 Jahren ein Recht auf Freistellung für den Tag, der der schriftlichen Prüfung vorangeht. Dies gilt auch für Wiederholungsprüfungen.
Wie oft kann eine Abschlussprüfung wiederholt werden?
Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.
Können Auszubildende auf eine mündlichen Prüfung bestehen, um die Noten zu verbessern?
Dies ist nicht in allen Fällen möglich. Die Verordnung des entsprechenden Berufes regelt diesen Punkt. In einigen Berufen ist eine mündliche Ergänzungsprüfung in einem schriftlichen Prüfungsfach nur dann vorgesehen, wenn sie zum Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
Wann findet die Kenntnisprüfung und ggf. die praktischen Prüfungen statt?
Die Termine der schriftlichen Prüfungen sind auf der Homepage der IHK unter www.ihk-oldenburg.de veröffentlicht. Für die praktischen Prüfungen werden die Termine individuell durch die Prüfungsausschusse festgelegt. Alle Termine werden den Prüflingen schriftlich mitgeteilt.
Wann erhalten wir die Unterlagen (Einladungen usw.) zur Prüfung?
In jedem Falle rechtzeitig, etwa 4 Wochen vor der jeweiligen Prüfung. Unterlagen, die der Prüfungsbetrieb zur Materialbereitstellung und Vorbereitung der Prüfung benötigt, werden schon vorher versandt oder können im Internet heruntergeladen werden (PAL für gewerbl.-techn. Berufe).
Bis wann muss der Projektantrag für die IT-Berufe gestellt werden?
Das Anmelde- und Genehmigungsverfahren in den IT-Berufen erfolgt über das Internet. Alle wichtigen Informationen sind unter www.ihk-oldenburg.de unter dem Punkt "Ausbildungsprüfungen" hinterlegt.
Können Sie mir eine Auswertung der Prüfungsergebnisse in meinem Ausbildungsberuf im Vergleich dervergangenen Jahre zur Verfügung stellen?
Auf unserer Internetseite informieren wir über den Prüfungsdurchschnitt der vergangenen Abschlussprüfung in allen Berufen. Bei der Vielzahl der verschiedenen Berufe können wir aus Kapazitätsgründen leider keine darüber hinausgehenden individuellen Anfragen nach statistischen Auswertungen beantworten.
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Wir haben einen Gebührenbescheid von Ihnen erhalten. Warum müssen wir eine Gebühr bezahlen?
Bei der Gebühr handelt es sich um eine Betreuungsgebühr, die alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Ausbildungsverhältnis stehen, abdeckt. Dies wären z.B. die Beratung durch die Ausbildungsberater, die Vertragseintragung, die Zwischen- und Abschlussprüfung und die Ausfertigung des Zeugnisses.
Welche Vergütung müssen wir den Auszubildenden zahlen?
Die Vergütung der Auszubildenden richtet sich nach der Ortsüblichkeit, hier werden Tarifverträge als Basis genommen.
Duale Studiengänge sind nun einheitlich sozialversicherungspflichtig
Seit dem 1. Januar 2012 sind die Teilnehmer an dualen Studiengängen in der Sozialversicherung den Auszubildenden gleichgestellt. Das bedeutet, dass auch dual Studierende in praxisintegrierten Studiengängen jetzt versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind. Zuletzt hatten die Sozialversicherungsträger ausbildungsintegrierte (zum Beispiel mit IHK-Abschluss) und praxisintegrierte duale Studiengänge rechtlich unterschieden. Diese Unterscheidung hat der Gesetzgeber nun aufgehoben. Damit steigt zwar die Beitragslast für betroffene Unternehmen und dual Studierende. Die Rechtslage ist jedoch einfacher geworden, da viele praxisintegrierende Studiengänge nicht eindeutig abgegrenzt werden konnten.
Die Regelung betrifft auch bereits bestehende Verträge.
Die Änderung wurde veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 29.12.2011, Teil I Nr. 71, S. 3057ff.
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Müssen Auszubildende die Berufsschulzeit nacharbeiten? Das heißt, der minderjährige Azubi bekommt dadurch Stunden „geschenkt“, die er nicht nacharbeiten muss. Hat er eine Woche Blockunterricht mit 25 Stunden, so wird diese mit 40 Stunden auf die Ausbildungszeit bei der 40-Stunden-Woche angerechnet. In dieser Woche muss er also nicht in den Betrieb kommen. Übrigens sind bei einem kurzen Berufsschultag, nach dem noch die Arbeit im Betrieb möglich ist, auch die Schulpausen und die Wegezeit von der Berufsschule in den Betrieb von der Anrechung umfasst. Diese müssen von der täglichen Ausbildungszeit abgezogen werden. Die gesetzlich höchstzulässige Arbeitszeit beträgt – so lange keine ausdrückliche Vereinbarung zur Berücksichtung der Berufsschulzeit auf die kürzere tarifliche oder betriebliche Arbeitszeit durch Tarif- oder Berufsausbildungsvertrag besteht – für Erwachsene nach § 3 Arbeitszeitgesetz 48 Stunden, für Jugendliche unter 18 Jahren 40 Stunden.
Ausbildungsbetriebe müssen die Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freistellen unter der Voraussetzung, dass sich Ausbildungs- und Berufsschulzeit decken. Vor einem vor 9:00 Uhr beginnenden Unterricht dürfen Azubis nicht beschäftigt werden.
Es muss allerdings zwischen jugendlichen und volljährigen Azubis unterschieden werden:
Für Jugendliche gibt es im Jugendarbeitsschutzgesetz einige Regelungen: Wenn sie einen Tag mit mehr als fünf Schulstunden einmal wöchentlich Berufsschule haben oder Blockunterricht von 25 Stunden an fünf Tagen, dürfen sie vor oder nach der Schule nicht im Betrieb beschäftigt werden. Außerdem werden bei einer 40-Stunden-Woche Berufsschultage mit mehr als fünf Stunden Unterricht mit acht Stunden auf die Ausbildungszeit angerechnet.
Bei volljährigen Auszubildenden gibt es keine Anrechnung wie bei Jugendlichen. Wenn sich die Berufsschulzeit mit der betrieblichen Ausbildungszeit überschneidet, ersetzt die Berufsschulzeit die betriebliche Zeit. Dabei gelten Pausen und Wegezeiten als Berufsschulzeiten. Da es keine Anrechnung gibt, sondern nur bei tatsächlicher Überschneidung von Ausbildungs- und Berufsschulzeit freigestellt werden muss, kann die Summe aus Berufsschulzeit und betrieblicher Ausbildungszeit höher sein als die normale Wochenarbeitszeit. Es kann in Einzelfällen also dazu führen, dass volljährige Auszubildende, die normalerweise 40 Stunden Ausbildungszeit pro Woche absolvieren, einschließlich der Berufsschulzeiten mehr Stunden bewältigen müssen. Dies ist immer dann der Fall, wenn Betriebs- und Berufsschulzeiten nicht parallel liegen.
Ist unser Azubi noch berufsschulpflichtig, wenn er die Prüfung nicht bestanden hat und wir den Vertrag verlängern?
Ja, alle Auszubildenden, die einen Ausbildungsvertrag haben, müssen die Berufsschule besuchen. Ausnahmeregelungen sind mit der jeweiligen Berufsschule abzustimmen.
In welche Berufsschule müssen unsere Auszubildenden gehen?
Die Zuständigkeit der Berufsschulen richtet sich nach dem Sitz der Ausbildungsstätte. In besonderen Fällen gibt es Landes- und Bundesfachklassen.
Wer meldet die Auszubildenden in der Berufschule an?
Der Ausbildungsbetrieb meldet die Auszubildenden mit einem entsprechenden Anmeldeformular an. Anmeldeformulare erhalten Sie auch von der Berufsschule. An manchen Berufsbildenden Schulen gibt es Einschulungstermine, an denen die Auszubildenden direkt in der Schule erscheinen.
Wenn unser Auszubildender in einem Projekt mitarbeiten muss, kann er dann vom Berufschulbesuch befreit werden?
Nein, das ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn der Schulleiter der Berufschule dem Antrag des Ausbildungsbetriebes auf Befreiung vom Unterricht zustimmt.
Fragen zur Ausbildung im Ausland
Was ist der EUROPASS, und wer kann ihn wie bekommen?
Es gibt fünf verschiedene EUROPASS-Dokumente: EUROPASS Mobilität (für die Dokumentation von Auslandsaufenthalten), EUROPASS Lebenslauf (für dieklare und formal korrekte Präsentation der Bildungs- und Berufsbiografie), EUROPASS Sprachenpass (für eine international einheitliche und differenzierte Beurteilung der Sprachkenntnisse), EUROPASS Diploma Supplement (für mehr Transparenz bei europäischen Hochschulabschlüssen) und EUROPASS Zeugniserläuterung (für mehr Transparenz bei europäischen Berufsabschlüssen).
Bekommen kann ihn jeder, der im EU-Ausland (EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Staaten sowie Bulgarien, Rumänien, Kroatien, Schweiz und Türkei) einen Lernaufenthalt absolviert. Beispiele: Der Auszubildende in einem Unternehmen, eine an der Universität eingeschriebene Studentin oder ein Arbeitsloser in der beruflichen Weiterbildung.
Was wird im EUROPASS dokumentiert?
Im Europass wird die Teilnahme an Bildungsabschnitten im europäischen Ausland dokumentiert. Lebenslauf und Sprachenpass kann jeder selbst ausfüllen: Nähere Infos: http://www.europass-info.de/
Wer bezahlt die Kosten?
Der Europass ist kostenlos. Die Kosten im Ausland (Reise- und Aufenhaltskosten) trägt der Teilnehmer bzw. die entsendende Einrichtung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Zuschüsse über europäische und bilaterale Förderprogramme zu erhalten. Beispielsweise werden im Rahmen der Programme zusätzliche Kosten (Aufenhaltskosten, Reisekosten, Sprachkurse und Landekunde, Versicherung usw.) mit Zuschüssen unterstützt.
Wer gibt weitere Informationen zum EUROPASS?
Die InWent (Internationale Weiterbildung und Entwicklung gGmbH) unter http://www.europass-info.de/, Friedrich-Ebert-Allee 40, 50113 Bonn, Tel:. 0228 4460-0.
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Fragen zur Ausbildungseignung vom Betrieb und Ausbilder sowie zur AEVO
Wer kann Ausbilden?
Eine Ausbildungsstätte muss nach Art, Einrichtung und personeller Besetzung für die Berufsausbildung geeignet sein. Das ist der Fall, wenn
- der Betrieb über alle Einrichtungen verfügt, die für die Berufsausbildung benötigt werden.
- geeignete ausgestattete Büroräume bzw. Werkstätten sowie übliche soziale Einrichtungen vorhanden sind.
- Art und Umfang der Produktion, des Sortiments und der Dienstleistungen sowie die Produktions- bzw. Arbeitsverfahren Gewähr leisten, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend der Ausbildungsordnung vermittelt werden können.
- die Zahl der Fachkräfte in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Auszubildenden stehen.
Als angemessen gelten in der Regel:
- ein bis zwei Fachkräfte = ein/e Auszubildende/-r,
- drei bis fünf Fachkräfte = zwei Auszubildende,
- je weitere drei Fachkräfte = ein/e weitere/r Auszubildende/-r.
Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, kann dennoch geeignet sein, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte ergänzt werden. Dies kann insbesondere in überbetrieblichen Ausbildungsstätten oder durch eine Verbundausbildung mit anderen Ausbildungsbetrieben geschehen.
Eignung des/der Ausbildenden?
Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Der/die Ausbildende hat eine/n selbstausbildende/n oder eine/n verantwortliche/n Ausbilder/-in zu bestellen und der Kammer zu benennen. Das geschieht unter Verwendung der Ausbilderkarte.
Eignung des/der Ausbilders/-in?
Zum Ausbilden ist die persönliche (siehe Eignung des/der Ausbildenden) und die fachliche Eignung erforderlich. Fachlich geeignet ist in der Regel, wer...
- eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung (z. B. Facharbeiterprüfung, Kaufmannsgehilfenprüfung) erfolgreich abgelegt hat. Das Gesetz sieht Ausnahmeregelungen genereller Art vor, so z.B. für Absolventen deutscher Hoch- und Fachhochschulen, die einschlägig tätig gewesen sind. Es sind weitere Ausnahmen möglich.
- Die überarbeitete Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO), die zum 1. August 2009 in Kraft getreten ist, legt die wichtigsten Aufgaben für Ausbilderinnen und Ausbilder fest. Ausbilderinnen und Ausbilder sollen beurteilen können, ob im Betrieb die Voraussetzungen für eine gute Ausbildung erfüllt sind, bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken und die Ausbildung im Betrieb vorbereiten. Um die Auszubildenden zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen, sollen sie auf individuelle Anliegen eingehen und mögliche Konflikte frühzeitig lösen. Seit 2003 mussten Ausbilder einen Nachweis im Sinne der AEVO in der Regel nicht mehr vorlegen. Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat die Folgen dieser Aussetzung überprüft. Dabei wurde einerseits ein gewisser Zuwachs an Ausbildungsplätzen festgestellt, andererseits aber auch Qualitätseinbußen in der betrieblichen Ausbildung. Nach eingehenden Beratungen hat das Bildungsministerium entschieden, wieder eine AEVO in Kraft zu setzen und sie an neue Erfordernisse, die sich z. B. auch aus dem neuen Berufsbildungsgesetz vom März 2005 ergeben, anzupassen. Ausbilderinnen und Ausbilder, die vor dem 1. August 2009 als Ausbilder tätig sind, bleiben vom Nachweis der Eignung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung befreit, wenn ihre Ausbildertätigkeit nicht zu Beanstandungen geführt hat.
Hier finden Sie den/die entsprechende/n Ausbildungsberater/-in nach Berufen, die Sie diesbezüglich gern beraten.
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Fragen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auch für Auszubildende?
Das AGG verbietet im Bereich Arbeit und Beruf jegliche Benachteiligungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Bei Verstoß drohen erhebliche Sanktionen. Der Betroffene kann Unterlassung, Schadensersatz und sogar Schmerzensgeld verlangen. Wenn der Arbeitgeber keine Gegenmaßnahmen ergreift, kann er auch seine Arbeitsleistung verweigern. Es betrifft alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer beschäftigten oder die Arbeitnehmer einstellen wollen. Es ist damit auch bei Auszubildenden anzuwenden.
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Fragen zum Ende der Ausbildung
Automatische Verlängerung der Berufsausbildung?
Keine automatische Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses: Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verlängert sich ein Berufsausbildungsverhältnis nicht automatisch über die vereinbarte Zeit hinaus bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin einen Berufsausbildungsvertrag geschlossen, der eine Laufzeit des Ausbildungsverhältnisses vom 15. Oktober 2001 bis zum 14. Oktober 2004 vorsah. Wie vertraglich vorgesehen, wurde die Klägerin von der Ausbilderin über diesen Zeitpunkt hinaus nicht beschäftigt, obwohl die Klägerin die Abschlussprüfung mit (erfolgreicher) mündlicher Prüfung erst zum 29. Januar 2005 ablegen konnte. Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass sich zumindest bis zum 29. Januar 2005 das Ausbildungsverhältnis automatisch verlängert habe.
Vor dem BAG blieb die Klage erfolglos. Gemäß § 21 Absatz 1 Satz1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ende das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit. Es verlängere sich nicht über die vereinbarte Zeit hinaus bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, wenn diese erst später stattfindet. Zwar sehe § 21 Absatz 3 BBIG auf Verlangen des Auszubildenden eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung vor. Diesem Sachverhalt sei das erfolgreiche Bestehen der Abschlussprüfung nach Ende der Ausbildungszeit nicht gleichzusetzen, die Norm finde in diesem Fall keine (entsprechende) Anwendung.
Urteil des BAG vom 13. März 2007 – AZ: 9 AZR 494/06
Fragen zur Ausbildung in Filialbetrieben
Bundesweit tätige Unternehmen haben Standorte in vielen verschiedenen Bezirken der Industrie- und Handelskammern (IHKs). Da die Ausbildungsverwaltung meist an einem Standort zentralisiert ist, ist es wichtig,dass sich die Filialbetriebe auf vergleichbare Strukturen bei den unterschiedlichen IHKs,bei denen ihre Ausbildungsverträge eingetragen sind, verlassen können. Zu diesem Zweck arbeitet die IHK-Organisation kontinuierlich daran, ihre Verwaltung im Sinne der effizienten Zusammenarbeit mit den Ausbildungsbetrieben zu vereinfachen. Sie leisten so einen wesentlichen Beitrag zum Bürokratieabbau. Eine IHK-Broschüre gibt Hilfestellungen.
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 Berufsbildungsgesetz). Die Probezeit dient dem gegenseitigen Kennenlernen von Auszubildenden und Ausbildern und ist zugleich eine sogenannte Bedenkzeit. Der Betrieb kann prüfen, ob der Auszubildende für den Beruf geeignet ist und ob er in der Lage ist, in den Betrieb integriert zu werden. Der Auszubildende prüft, ob er den richtigen Beruf gewählt hat und ob er in dem Betrieb klar kommt.
Tipps für die Gestaltung der Probezeit:
Die Probezeit von vier Monaten ist sorgfältig auszunutzen, damit innerhalb der Frist eine Beurteilung der Eignung möglich ist.
Die Arbeitsweise udn das Sozialverhalten des Auszubildenden muss regelmäßig beobachtet werden.
Der Auszubildende sollte unterschiedliche Aufgaben und Tätigkeiten ausführen, die Hinweise auf die Eignung für den Beruf geben können. Bei anfänglichen Schwierigkeiten sollte über die Probleme mit dem Auszubildenden gesprochen werden. Rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit muss der Ausbilder entscheiden, ob der Auszubildende für die Ausbildung geeignet ist. Hierzu ist es notwendig, noch einmal all diejenigen zu befragen, die mit dem Auszubildenden näheren Kontakt hatten. Der Ausbilder sollte folgende Kriterien zur Beurteilung der Berufseignung des Auszubildenden berücksichtigen: 1. Leistung, 2. Motivation, 3. Verhalten im Betrieb, 4. Entwicklungsfähigkeit.
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit von beiden, den Auszubildenden wie dem Ausbildungsbetrieb, ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden.
Die Probezeit ist somit eine ganz besonders wichtige Phase innerhalb der Ausbildung, denn nach dieser Zeit kann ein Ausbildungsverhältnis nur noch im gegenseitigen Einvernehmen oder im Wege einer fristlosen Kündigung aufgelöst werden, wenn der Auszubildende schwerwiegende Verfehlungen begangen hat. Eine gut genutzte Probezeit kann viel Ärger und Enttäuschung auf beiden Seiten ersparen.
Dauer der Probezeit
Nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) beträgt die Probezeit mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern (§ 20).
Während dieser Zeit haben der Betrieb und der Auszubildende das Recht und die Pflicht, gewissenhaft zu prüfen, ob auf beiden Seiten alle notwendigen Voraussetzungen für ein Erfolg versprechendes Ausbildungsverhältnis gegeben sind und sich ein Urteil über Eignung und Neigung zu bilden. In dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis von jeder Seite ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.
Verlängerung der Probezeit
Die Vereinbarung einer kürzeren oder längeren Frist ist gemäß § 25 BBiG unwirksam. Die Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit ist demnach unzulässig (LAG Baden-Württemberg vom 15.11.1975. EzB Nr. 5 zu § 13 BBiG a. F.).
Verlängerung der Probezeit bei einer vertraglich vereinbarten Probezeit von weniger als vier Monaten
Haben Ausbildende/r und Auszubildende/r in dem Berufsausbildungsvertrag z.B. nur eine dreimonatige Probezeit vereinbart und es treten während dieser Zeit Unsicherheiten bezüglich der Eignung für den Ausbildungsberuf, der Einordnung der/des Auszubildenden in den Ausbildungsbetrieb oder der Ausbildungsreife der/des Auszubildenden auf, kann die Probezeit mittels einer „Zusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag“ bis zur Höchstgrenze von vier Monaten verlängert werden.
Diese Zusatzvereinbarung ist schriftlich abzuschließen und von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben (In der Regel werden die Auszubildenden einer solchen Verlängerung zustimmen, bestünde doch sonst die Gefahr, dass es bei Verweigerung umgehend zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der noch verbleibenden Probezeit kommt).
Eine Kopie dieser Zusatzvereinbarung ist bei der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer einzureichen, die als zuständige Stelle bei Vertragsänderungen zwingend und umgehend zu informieren ist.
Verlängerung der Probezeit bei Krankheit und Blockunterricht
Ist ein/e Auszubildende/r während der Probezeit mehr als ein Drittel krank (z.B. längerer Krankenhausaufenthalt nach Verkehrsunfall), kann die Probezeit um die Zeit der Unterbrechung der Ausbildung durch die bereits erwähnte „Zusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag“ verlängert werden. Das Vorgenannte gilt entsprechend. Eine automatische Verlängerung um die Dauer der Unterbrechung, gleich aus welchem Grund, tritt nicht ein. (BAG Urteil vom 15.01.1981, DB 1982, 234 = NJW 1982, 2628 = ARSt 1982, 46 = EzB Nr. 14 zu § 13 BBiG a. F.) Die/der Ausbildende kann nicht auf eine Zusatzvereinbarung drängen, wenn er die Unterbrechung der Ausbildung selbst vertragswidrig herbeigeführt hat. Bei Blockunterricht der zuständigen Berufsschule von mehr als einem Monat kann während der Probezeit ebenfalls eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen werden (so auch ArbG Mainz vom 10.04.1980, EzB Nr. 9 zu § 15 Abs. 1 BBiG a.F.).
Hinweis zur Probezeit:
Wird der Berufsausbildungsvertrag durch Kündigung einer der beiden Vertragspar-teien in der Probezeit aufgelöst, so ist eine Kopie der Kündigung bei der Oldenburgi-schen Industrie- und Handelskammer zur Löschung des Berufsausbildungsverhält-nisses im Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge einzureichen.
Fragen zur Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit sowie Teilzeitausbildung
Ist Teilzeitausbildung möglich?
Die Berufsausbildung ist in der Regel als Vollzeitausbildung vorgesehen - es gibt jedoch Ausnahmen, in denen Teilzeitausbildung möglich ist. Hierfür muss ein berechtigtes Interesse vorliegen. Dieses ist beispielsweise dann der Fall, wenn der oder die Auszubildende ein Kind zu versorgen hat. Wichtig ist hierbei, dass sowohl der oder die Ausbildende (Betrieb) als auch der oder die Auszubildende diese Teilzeitausbildung gemeinsam vereinbaren, den Ausbildungsvertrag entsprechend schließen bzw. ändern und diese Vereinbarung mit der zuständigen IHK abstimmen.
BIBB-Empfehlung: Verlängerung bzw. Verkürzung der Ausbildungszeit
Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) hat eine aktualisierte Empfehlung zur Verlängerung bzw. Verkürzung der Ausbildungszeit verabschiedet. Sie bezieht erstmals auch die so genannte Teilzeitberufsausbildung mit ein. Diese neue Form der Berufsausbildung soll durch Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit insbesondere Alleinerziehenden und jungen Eltern die Möglichkeit geben, Berufsausbildung und Familie besser miteinander zu vereinbaren. Darüber hinaus werden in dem Beschluss auch Empfehlungen über die vorzeitige Zulassung zur Abschluss- bzw. Gesellenprüfung formuliert.
Fragen zur Waisenrente:
Während eines Studiums, einer Schul- oder Berufsausbildung erhalten Waisen auch über das 18. Lebensjahr hinaus – längstens bis zum 27. Lebensjahr – Waisenrente. Auch wenn ein Wechsel zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, zum Beispiel zweier Schulausbildungen oder von einer Schul- zu einer Berufsausbildung beabsichtigt ist, fällt die Waisenrente für den Zeitraum zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten nicht einfach weg. Wenn zwischen der vorherigen Schulausbildung und der neuen Schul- oder Berufsausbildung nur ein Zeitraum von höchstens vier Kalendermonaten liegt, wird die Waisenrente auch für diese „Übergangszeit“ weitergezahlt.
Allerdings müssen die geltend gemachten Zeiten nachgewiesen werden. Als geeignete Nachweise eingereicht werden können zum Beispiel Abschlusszeugnis, Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag oder Immatrikulationsbescheinigung. Weitere Auskünfte erteilt die Deutsche Rentenversicherung unter der kostenlosen Servicetelefon-Nummer 0800 10004800 oder im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de.
Ansprechpartner/in
stellv. Abteilungsleiter
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