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Wie Auszubildende ins Ausland kommen
Die Ausbildung im Ausland kann bis zu einem Viertel der Ausbildungszeit im Ausland erfolgen, wenn dieser Aufenthalt dem Ausbildungsziel dient. Bei einer Dauer von mehr als 4 Wochen ist der Ausbildungsplan im Vorfeld mit der IHK abzustimmen. Entscheidend ist hierbei, welche Inhalte des Ausbildungsrahmenplanes in diesem langen Zeitraum von dem ausländischen Partnerbetrieb vermittelt werden sollen. Darüber hinaus sollte mit der Berufsschule unbedingt vorher die Freistellung für den vorgesehenen Zeitraum geklärt werden. Regulär besteht Berufsschulpflicht - die Berufsschule ist also einzubinden.
Arbeitsrechtlich wird der Auszubildende ins Ausland "entsendet", d.h. der Ausbildungsvertrag gilt ohne Unterbrechung, der Azubi bleibt auch im Ausland Auszubildender des deutschen Betriebes. Für den Vertrag gilt das deutsche Recht weiter, Gerichtsstand ist der Sitz des deutschen Betriebes. Da der Ausbildungsvertrag fortbesteht, hat der Auszubildende auch im Ausland weiter Anspruch auf die vereinbarte Ausbildungsvergütung. Die deutsche Sozialversicherung bleibt ebenfalls bestehen. Es handelt sich um die sogenannte Ausstrahlung des inländischen Sozialversicherungsschutzes
(§ 4 SGV IV).
wichtige Adressen für die Planung eines Auslandsaufenthaltes
Ansprechpartner/in
Referentin
Telefon: 0441 2220-482
Fax: 0441 2220-468
Zentrale: 0441 2220-0
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