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Während der Ausbildung ins Ausland
Der Duft der großen weiten Welt – Internationales Know-how für Auszubildende

Wenn international tätige Unternehmen ihren Nachwuchs in die große weite Welt schicken, tauchen immer Fragen auf:
- Wie ist ein Auslandsaufenthalt vertraglich geregelt?
- Wer zahlt die Ausbildungsvergütung weiter?
- Wer übernimmt die Reisekosten?
- Muss der Auslandsaufenthalt der IHK gemeldet werden?
- Wie verhält es sich mit der Berufsschule?
- Muss der Azubi auch im Ausland ein Berichtsheft führen?
- Wie ist der Azubi im Ausland versichert?
Erste Antworten finden Sie in unserem Informationsblatt (Download) auf einen Blick.
Gesetzlicher Rahmen
Im Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist gesetzlich verankert, dass Unternehmen ihre Auszubildenden ohne Anerkennungsverfahren für einen Teil der Ausbildung ins Ausland schicken können, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Die im Ausland vermittelten Ausbildungsinhalte sollten im Wesentlichen dem entsprechen, was in der deutschen Ausbildung vermittelt wird, auch wenn zusätzlich noch Sprachkenntnisse oder sonstige zusätzliche Kompetenzen hinzukommen. Der Auszubildende hat allerdings keinen Rechtsanspruch darauf, Teile der Ausbildung im Ausland zu verbringen.
Die Gesamtdauer eines Auslandsaufenthalts soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten. Anrechnungen bzw. Verkürzungen der Ausbildungszeit nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Das heißt: Bei einer dreijährigen Berufsausbildung ist ein bis zu neunmonatiger Auslandsaufenthalt möglich. Theoretisch können auch mehrere Auslandsaufenthalte bis zu dieser Gesamtdauer erfolgen.
Beurlaubung von der Berufsschule
Der Auszubildende muss sich für die Zeit seines Auslandsaufenthaltes von der Berufsschulpflicht bei seiner Berufsschule beurlauben lassen. In den Ländern gibt es dazu unterschiedliche Regelungen. Eine Beurlaubung ist von Schulseite in der Regel bis zur Dauer von neun Monaten möglich. Während dieser Zeit muss der Auszubildende im Ausland keine vergleichbare Berufsschule besuchen, das heißt er kann die Ausbildung auch ausschließlich im Betrieb fortsetzen. Er muss allerdings den versäumten Stoff privat nachholen.
Der Auslandsaufenthalt muss in den Ausbildungsvertrag als "Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte" bei Ziffer D mit Zeitraumangabe aufgenommen werden. Eine Konkretisierung des Auslandsaufenthaltes ist bei Vertragsabschluss möglich, kann aber noch während der Ausbildung vereinbart werden.
IHK informieren!
Die IHK muss über den Auslandsaufenthalt informiert werden, damit sie ihren gesetzlichen Beratungs- und Überwachungspflichten nachkommen kann. Wird der Auslandsaufenthalt erst während der Ausbildung vereinbart, muss diese Vertragsänderung der IHK unverzüglich mitgeteilt werden. Nutzen Sie hierfür die Zusatzvereinbarung Auslandsaufenthalte (Download).
Die IHK muss den Auslandsaufenthalt überprüfen. Dazu kann sie zum Beispiel die Ausbildungsnachweise oder die im Rahmen der Teilnahme an EU-Programmen bestehenden Berichtspflichten der Auszubildenden zur Kontrolle nutzen (Zwischen- und Endbericht). Sie kann mit ausländischen Kammern kooperieren, wie dies in zahlreichen grenzüberschreitenden Projekten bereits geschieht.
Die Anforderungen an die Planung steigen mit der Länge eines Auslandsaufenthaltes. Für Auslandsaufenthalte über vier Wochen sieht das Gesetz einen mit der IHK abgestimmten Plan vor. Der Plan kann auch im Vertrag zwischen dem Ausbildenden und dem aufnehmenden Betrieb bestehen, in dem Rechte und Pflichten der Beteiligten, Ausbildungsinhalte etc. beschrieben werden. Der Ausbildende sollte im Vertrag mit dem ausländischen Betrieb vereinbaren, welche Teile des Ausbildungsrahmenplans im Ausland vermittelt werden sollen. Er kann dem ausländischen Partner zum Beispiel eine Checkliste übergeben, in der diejenigen Teile des Rahmenplans konkret aufgelistet sind, die im Ausland vermittelt werden sollen.
Wichtig ist noch: Die Neuregelung eröffnet den Ausbildenden die Möglichkeit, Auslandsaufenthalte als integralen Bestandteil der Berufsausbildung zu gestalten. Daneben bleibt es möglich, Auslandsaufenthalte im Rahmen von Beurlaubungen oder Freistellungen durchzuführen und die IHK danach über die Anrechnung entscheiden zu lassen.
Ansprechpartner/in
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Telefon: 0441 2220-482
Fax: 0441 2220-468
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