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Waisenrente in Ausnahmen bis zum 27. Lebensjahr möglich
Rententipp:
Während eines Studiums, einer Schul- oder Berufsausbildung erhalten Waisen auch über das 18. Lebensjahr hinaus – längstens bis zum 27. Lebensjahr – Waisenrente. Auch wenn ein Wechsel zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, zum Beispiel zweier Schulausbildungen oder von einer Schul- zu einer Berufsausbildung beabsichtigt ist, fällt die Waisenrente für den Zeitraum zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten nicht einfach weg.
Wenn zwischen der vorherigen Schulausbildung und der neuen Schul- oder Berufsausbildung nur ein Zeitraum von höchstens vier Kalendermonaten liegt, wird die Waisenrente auch für diese „Übergangszeit“ weitergezahlt.
Allerdings müssen die geltend gemachten Zeiten nachgewiesen werden. Als geeignete Nachweise eingereicht werden können zum Beispiel Abschlusszeugnis, Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag oder Immatrikulationsbescheinigung.
Weitere Auskünfte erteilt die Deutsche Rentenversicherung unter der kostenlosen Servicetelefon-Nummer 0800 10004800 oder im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de.
Ansprechpartner/in
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Telefon: 0441 2220-472
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